Stiftungsstandort | Expertengespräche

«Stifter wollen kein Panama»

Herr Professor Jakob, wie errichte ich erfolgreich eine Stiftung?

Es gibt kein standardisiertes Schema, auch wenn es manche glauben. Sie benötigen eine Idee und ein gutes Konzept. Viele Stiftungen leiden darunter, dass sich der Stifter im Vorfeld zu wenige Gedanken macht. Solche Stiftungen sind dann häufig in Bereichen tätig, in denen es bereits zwanzig andere Stiftungen gibt. In der konkreten Planungsphase wird anschließend über die genaue Ausgestaltung und deren Umsetzung entschieden. Spätestens hier sollten Experten involviert sein. In der Schweiz müssen die zu errichtenden Statuten dann durch den Notar beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Zuvor sollte jedoch eine Vorabklärung bei der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls bei der Steuerbehörde erfolgen, um zum Beispiel bei der Steuerbefreiung böse Überraschungen zu vermeiden.

Wie lange dauert dieser Prozess?

Eine Stiftungserrichtung ist nichts von der Stange. Es existiert bisweilen der Irrglaube, eine Stiftung ließe sich in drei Wochen errichten. Es ist zwar von Kanton zu Kanton unterschiedlich, aber in der Schweiz dauert es in der Regel mindestens ein halbes Jahr von der ersten Idee bis zur existierenden Stiftung. In Liechtenstein kann es sicherlich schneller gehen.

Ist der deutsche Prozess langwieriger beziehungsweise komplexer?

In Deutschland gibt es keine echte Errichtungsfreiheit. Es gibt zwar einen Anspruch auf Stiftung, aber wir sprechen dennoch von einem Konzessionssystem. Die Stiftung muss von der Aufsichtsbehörde anerkannt werden. In der Schweiz gibt es dagegen ein Registersystem. Hier wird die Stiftung im Handelsregister eingetragen, und erst danach kommen die Behörden hinzu. Es mag sein, dass es in Deutschland in den letzten Jahren etwas besser geworden ist. Aber allein die Tatsache, dass man mit einer Behörde um die Anerkennung ringen muss, ist bereits ein psychologischer Unterschied.

Ändert die deutsche Stiftungsrechtsreform etwas an dieser Einschätzung?

Die Reform ist leider ein Fehlgriff. Es wurde sehr lange dafür gekämpft, um in Deutschland eine gute Reform des Stiftungsrechts hinzubekommen. Im Endeffekt wird durch sie jetzt alles noch regulierter, komplexer und schwieriger. Aus zehn Vorschriften wurden fast vierzig mit vielen Absätzen. Das sagt eigentlich schon alles. Die Reform wurde von Anfang an aus Sicht der Verwaltung für die Verwaltung entwickelt. Es ist es keine Reform für Stifter, Begünstigte oder Organe.

Und was ist mit dem deutschen Stiftungsregister, das ab 2026 eingesetzt wird?

Im Schweizer Handelsregister sind unter anderem Name, Zweck, Sitz und Organe der Stiftung einsehbar. In Deutschland gab es das bisher nicht. Dass Deutschland nun nachzieht, ist eigentlich nichts Besonderes. Problematisch wird es bei Registern, wenn dadurch Informationen einsehbar werden, die eigentlich aus Stiftersicht vertraulich sein sollten.

Können wir damit Deutschland bereits als geeigneten Stiftungsstandort ausschließen?

Nein. Denken Sie an einen deutschen Unternehmer mit Stiftungsabsicht: Der wurde dort kulturell und rechtlich sozialisiert und weiß, wie deutsche Behörden funktionieren. Diese Person kann in Deutschland wunderbar eine Stiftung errichten.

Eine Stiftung ist ein komplett individuelles Konstrukt und die Standortfrage ist dabei eine sehr wichtige, aber nicht in allen Fällen die erste Frage. Das gleiche gilt auch für die anderen Länder: Wenn ein Schweizer eine Stiftung mit Schweizer Destinatären plant, dann denkt er wahrscheinlich gar nicht darüber nach, sie außerhalb der Schweiz zu errichten. Im Gegensatz dazu beschäftigen sich große internationale Philanthropen sehr intensiv mit der Standortfrage.

Werben die Standorte eigentlich aktiv um Stifter?

Wenn wir uns von der internationalen Ebene lösen, kann ich Ihnen ein konkretes Beispiel geben: In der Schweiz sind die Steuerhoheiten kantonal verteilt, es gibt dort im Prinzip 26 verschiedene Standorte. Der Kanton Zürich hat kürzlich eine große Standortinitiative gestartet, um die Rahmenbedingungen zu verbessern und einen Dialog zwischen Stiftungen und öffentlicher Hand zu etablieren. Der Ansatz, sich selbst für Stifter attraktiver zu machen, wird in den nächsten Jahren immer wichtiger für regionale und internationale Standorte werden. Liechtenstein hat das schon länger erkannt.

Wann gehen Stifter den Weg ins Ausland?

Ein Stifter muss grundsätzlich wissen, was er will. Möchte ich private oder gemeinnützige Anliegen verfolgen? Soll es eine vollständige Vermögenstrennung und eine starre Perpetuierung sein oder bevorzuge ich ein Stiftungsmodell mit viel Einfluss? Wenn ich das weiß, stellt sich die Frage: Was bietet mir meine heimische Rechtsordnung? Erst wenn ich dort meine Gestaltungsvorstellung nicht verwirklichen kann, suche ich in der Regel nach einer passenden Alternative. Die wenigsten werden zudem wegen einer ausländischen Stiftung alle Zelte in der Heimat abbrechen. Deshalb muss das, was da im Ausland errichtet wird, im Zweifel auch in der heimischen Rechtsordnung anerkannt werden.

Entscheidet also die Rechtsordnung über die Standortwahl?

Neben der passenden Rechtsordnung sind selbstverständlich auch Faktoren wie der kulturelle Hintergrund des Stifters wichtig. Gleichzeitig müssen Stiftungsstandorte Verlässlichkeit bieten. Dazu gehört die wirtschaftliche und politische Stabilität. Was nutzt mir das liberale Stiftungsrecht Panamas, wenn ich nicht sicher sein kann, ob mein Projekt dort fünfzig Jahre gut aufgehoben ist. Sie merken, die Entscheidungsfindung ist komplex. Eine Stiftung ist kein punktuelles, sondern ein permanentes Rechtsgeschäft. Am Ende ist es ein großes Puzzle, das möglichst gut gelegt werden muss.

Dann lassen Sie uns das versuchen. Beginnen wir mit den unterschiedlichen Stiftungsformen: Welchen Standort empfehlen Sie für die Errichtung einer Familienstiftung?

Das kommt auf den Stifter an. Nehmen wir einen klaren Fall: Der Stifter sitzt in der DACH-Region und möchte eine klassische Familienstiftung errichten – das heißt die Destinatäre sind Familienmitglieder. Die Schweiz ist – auch wenn wir das schon lange zu ändern versuchen – für Familienstiftungen unvorteilhaft. Die heutige Rechtspraxis führt vereinfacht gesagt dazu, dass Familienstiftungen dort keinen Unterhalt leisten dürfen. In Deutschland gibt es Familienstiftungen, dort fällt aber alle dreißig Jahre die Erbersatzsteuer an. Österreich erlaubt ebenfalls private Stiftungszwecke, das österreichische Stiftungs- und Steuerrecht ist jedoch nicht mehr so attraktiv wie früher. Deshalb ist Liechtenstein die naheliegendste Option. Dort ist das Recht am freundlichsten gegenüber der besonderen Stiftungsform der Familienstiftung.

Das klingt nach einer klaren Empfehlung.

Natürlich ist immer Vorsicht geboten: Ist der Stifter Ausländer, muss die liechtensteinische Stiftung in seinem Heimatland auch anerkannt werden. Bei einem deutschen Stifter wird der Erbfall im Zweifel vor einem deutschen Gericht eröffnet, das die Stiftung dann auch anerkennen muss. Deswegen darf die liechtensteinische Stiftung nicht so ausgestaltet werden, dass zwangsläufig alle Gestaltungsmöglichkeiten ausgereizt werden. Sondern so, dass sie auch anerkannt wird.

Worauf ist hier besonders zu achten?

Der Stifter sollte sich nicht so viele Rechte vorbehalten, wie er vielleicht möchte. Alles zu haben – also einen Nachlasseffekt, einen Steuereffekt und den beherrschenden Einfluss in der Stiftung –, das geht nicht zusammen. Hier wurden in der Vergangenheit viele Fehler gemacht. Diese Konstruktionen fallen jetzt nach zwanzig oder dreißig Jahren häufig in sich zusammen.

Was ist mit Unternehmensstiftungen?

Für Stiftungen, die zum Erhalt eines Unternehmens errichtet werden, ist die Schweiz ein sehr guter Standort. Das liberale Stiftungsrecht der Schweiz macht allgemein viel möglich, gerade aber wenn ein Unternehmen perpetuiert werden soll. Wird die Unternehmenserhaltung mit einem gemeinnützigen Zweck verbunden, kann die Schweiz in manchen Kantonen hinsichtlich der Steuerbefreiung freilich etwas sperrig sein. Liechtenstein bietet sich ebenfalls für eine reine Unternehmensstiftung an. Soll die Unternehmensperpetuierung darüber hinaus mit Familienzwecken gemischt werden, geht der Rat in der Regel wiederum zur liechtensteinischen Stiftung. Deutschland ist, zumindest für Nichtdeutsche, aus den genannten Gründen weniger zu empfehlen.

Die Schweiz gilt als erstklassiger Standort für gemeinnützige Stiftungen. Ist der Ruf gerechtfertigt?

Das Land hat eine große humanitäre und philanthropische Tradition, eine dynamische und kompetente Stiftungsszene und ist international geprägt. Deshalb ist die Schweiz ein attraktiver und erfolgreicher Standort. Das Stiftungsrecht unterstützt den Stifter bei gemeinnützigen Vorhaben und drangsaliert ihn nicht. Von steuerrechtlicher Seite kann es seit einiger Zeit jedoch zu Problemen kommen. Manche Kantone agieren bei der Frage der Steuerbefreiung viel restriktiver als nötig.

Können Sie das näher erläutern?

Das restriktivere Vorgehen betrifft einerseits die internationale Stiftungstätigkeit. Manche Kantone setzen streng voraus, dass die Stiftung auch, bisweilen sogar überwiegend in der Schweiz tätig ist. Das kann bei einer Klimastiftung, deren geografischer Handlungsschwerpunkt woanders liegt, schwierig werden. Andererseits können unternehmerische Fördermodelle oder sogenannte Impact-Investments zu Problemen führen. Die moderne Philanthropie schüttet nicht nur aus, sondern investiert auch, beispielsweise in Start-ups, die nachhaltige Prozesse anstoßen. In solchen Fällen können Schweizer Steuerbehörden überraschend restriktiv agieren. Das bedeutet: Gemeinnützige Stiftungen, die klassisch agieren, sind in der Schweiz perfekt aufgehoben. Bei etwas moderner agierenden Stiftungen kann es zu Problemen kommen. Wir arbeiten freilich daran, das Verständnis der Steuerbehörden für die moderne Philanthropie fortlaufend zu verbessern.

Welche Rolle spielt die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein?

Man kann gemeinnützige Stiftungen auch wunderbar in Liechtenstein errichten. Im Gegensatz zur Familienstiftung stellen sie für den Standort allerdings kein Alleinstellungsmerkmal dar. Manchmal gibt auch die Reputation den letzten Ausschlag, und hier mag die Schweiz als Standort noch besser klingen. Der Standort Liechtenstein arbeitet aber mit zunehmendem Erfolg an seinem Bild.

Sie haben gerade die Nachhaltigkeit erwähnt: Welche Rolle spielt sie im Stiftungswesen?

Nachhaltigkeit ist sicher einer der großen Faktoren in den letzten Jahren. Der Nachhaltigkeitsgedanke ist einerseits ein starker Treiber für den Stiftungszweck. Andererseits soll auch die Stiftungsorganisation immer häufiger einen möglichst kleinen ökologischen Fußabdruck haben. Auch Stiftungsvermögen werden inzwischen vermehrt nachhaltig angelegt und zum Einsatz gebracht. Das sind dann nicht nur nachhaltige Portfolios, sondern zum Beispiel auch Investitionen in entsprechende Start-ups.

Beim Thema Nachhaltigkeit stellt sich auch die Frage, was Stiftungen eigentlich tun dürfen. Sind sie einem Normkorsett verschrieben, das vor fünfzig Jahren festgelegt wurde, dann ist dieses unter Umständen nicht mit den aktuellen Zielen der Stiftung vereinbar. In solchen Fällen kann die Frage aufkommen, ob der Zweck oder zum Beispiel die Vorgaben für die Vermögensbewirtschaftung geändert werden können. Und wenn ja, unter welchen Bedingungen.

Dann werfen wir doch jetzt einen Blick auf die Stifterrechte. Wie unterscheiden sich die Standorte voneinander?

Es ist wichtig zu wissen, dass Stiftung in dieser Hinsicht nicht gleich Stiftung ist. Es gibt unterschiedliche Stiftungsmodelle: Die Schweiz und Deutschland sind Vertreter des klassischen Modells, das Ende des 19. Jahrhunderts entstanden ist. Liechtenstein hat 1926 ein anderes Modell mit mehr Privatautonomie und größerem Einfluss für den Stifter kreiert. Deswegen haben diese Länder unterschiedliche rechtliche Grundlagen.

Und das wirkt sich auf das Stifterrecht aus?

Hier gibt es große Unterschiede: In Deutschland hat der Stifter eigentlich gar keine echten Stifterrechte, die er sich vorbehalten kann. Eine Zweckänderung ist nur nach Genehmigung der Behörde vorgesehen. Eine Anpassung wurde im Zuge der aktuellen Stiftungsrechtsreform zwar vorgeschlagen, letztlich aber wieder verworfen. In der Schweiz gab es zuletzt zwei Reformen des Stiftungsrechts. 2006 wurde das Recht des Stifters eingeführt, sich statutarisch vorzubehalten, den Zweck der Stiftung alle zehn Jahre zu ändern. Ab 2024 darf sich der Stifter zudem das Recht vorbehalten, auch die Organisation der Stiftung alle zehn Jahre zu modifizieren. In Liechtenstein können Zweck und Organisation der Stiftung sogar jederzeit vom Stifter geändert werden, wenn das bei der Stiftungserrichtung vorbehalten wurde. Auch in der Schweiz und Liechtenstein sind Zweck- und Organisationsänderung also reguliert.

Was ist mit dem Stiftungsvermögen?

Zurückholen kann ich mir das Vermögen in den klassischen Jurisdiktionen nicht. Das geht nur in Liechtenstein über das berühmte Widerrufsrecht. Hier ist aber Vorsicht geboten: Hat sich ein Stifter einer liechtensteinischen Stiftung ein Widerrufsrecht vorbehalten, kann er in anderen Jurisdiktionen Probleme mit der Anerkennung der Stiftung bekommen. Bei Vorbehalt des Widerrufs kann es nämlich sein, dass Gerichte die Vermögenstrennung nicht anerkennen und das Stiftungsvermögen beispielsweise in den Nachlass des Stifters einrechnen. Widerrufsrechte sind somit gefährlich.

Vor diesem Hintergrund ist der Schweiz durch das neue Stifterrecht ein guter Kompromiss gelungen. Das Recht auf Zweck- und Organisationsänderung wird die Anerkennung der Stiftung im Ausland nicht verhindern. Gleichzeitig hat der Stifter aber mehr Möglichkeiten als in anderen Rechtsordnungen.

Stifterrechte sind das eine. Wie agiert denn die Stiftungsaufsicht in den einzelnen Ländern?

Als ich vor sechzehn Jahren in die Schweiz kam, war ich überrascht: Die Aufsichtsbehörden agierten kooperativ und partnerschaftlich mit den Stiftungen, das ist man aus dem deutschen Recht nicht gewöhnt. Dort befinden Sie sich in einem stark ausgeprägten Subordinations- und Obrigkeitsverhältnis. Das Schweizer Paradies existiert heute allerdings nicht mehr in dieser Form. Die Aufsichtsbehörden spüren Druck von außen, unterliegen Sparzwängen und agieren deshalb restriktiver. Dennoch kann man mit den Schweizer Behörden reden. Auch mit der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde hatte ich in den letzten Jahren zu tun, diese lässt den Stiftungen meist noch größere Spielräume.

Welche Rolle spielt das Verhalten der Aufsichtsbehörden bei der Standortwahl?

In den letzten Jahren ist alles strenger geworden. Damit ein Stiftungsstandort aber Erfolg hat, ist Freiheitlichkeit ein extrem wichtiges Gut. Stifter sind freie Geister. Sie wollen dahin, wo sie ihre Vorstellungen verwirklichen können. Gleichzeitig kann ein Standort, der nicht auf Governance setzt, heute nicht mehr existieren. Stifter wollen kein Panama, sondern einen Standort mit Reputation und Legitimation. Eine Behörde sollte daher mit größtmöglicher Kompetenz und Entschlossenheit die Aufsicht ausüben, die Stiftung aber nicht drangsalieren und die Freiheitlichkeit eines Standorts gewährleisten.

Ich habe sehr lange geforscht und mir viele Gedanken gemacht, wie ein Stiftungsstandort der Zukunft aussehen soll. Ich denke, das Erfolgsgeheimnis für den Stiftungsstandort der Zukunft liegt in der richtigen Mischung aus Freiheitlichkeit und Governance.

Welcher Standort bietet aktuell die beste Mischung?

In Deutschland gibt es diese Mischung aktuell nicht. Dort möchte man Kontrolle haben und bietet wenig Freiheit – es herrscht eine reine Obrigkeits-Governance. Liechtenstein und die Schweiz bieten traditionell mehr Freiheit und setzen auf interne Governance, das liberalere System. Denken Sie nur an die dortige Stifterfreiheit und die dazugehörige Organisationsfreiheit, kombiniert mit Rechten für Beteiligte. Ich glaube, dass Liechtenstein und die Schweiz auf lange Sicht die besseren Stiftungsstandorte sind.

Das Interview führte Thilo Kampffmeyer.

Expertengespräche

patriz ergenzinger vorschau

«Die Rechtssicherheit steht über allem»

In der Möglichkeit Steuern zu sparen sieht Dr. Patriz Ergenzinger nur selten den entscheidenden Anreiz für eine Stiftungserrichtung. Im Interview erläutert der Partner im Bereich Private Client Services und Familienunternehmen bei Ernst & Young Stuttgart, worauf bei einer Familienstiftung zu achten ist, was einen guten Finanzplatz auszeichnet und welche steuerrechtlichen Voraussetzungen an den Standorten Deutschland, Österreich und Liechtenstein gegeben sind.

weiterlesen
Thomas Zwiefelhofer vorschau e1721741606782

«Liechtenstein bietet Sicherheit»

Stabilität und Privatautonomie sind für Dr. Thomas Zwiefelhofer die Erfolgsfaktoren des Stiftungsstandorts Liechtenstein. Im Interview ordnet das Mitglied der Gruppenleitung der First Advisory Group und der Präsident der Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts (VLGST) die Ergebnisse der Onlinebefragung unter Stiftern und Stiftungsverantwortlichen aus liechtensteinischer Perspektive ein.

weiterlesen
Stichmann Hirstov gross e1721741594258

«Das österreichische Framework ist immer tailor-made»

Die einst so günstigen Voraussetzungen für Privatstiftungen in Österreich existieren heute nicht mehr. Im Interview erläutern Elisabeth Stichmann und Dr. Dimitar Hristov, beide Partner bei DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte Wien, für welchen Zweck sich die österreichische Privatstiftung weiterhin eignet und wie es um Österreichs Stiftungslandschaft bestellt ist.

weiterlesen