Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein

In einem komplexen, dynamischen und damit unsicheren Umfeld übernimmt die Wirtschaftsprüfung eine wichtige Sicherungsfunktion für die Wirtschaft. Damit wird Vertrauen bei Kapitalgebern, Kunden, Lieferanten, Mitarbeitenden und der breiten Öffentlichkeit geschaffen.

Die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse nach Art. 5 WPG erfüllt sind. Die Bewilligung als Wirtschaftsprüfer berechtigt zur geschäftsmässigen Ausübung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen (Art. 2 Bst. a WPG) sowie Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik (Art. 2 Bst. b WPG). Die Wirtschaftsprüfertätigkeit kann auch in Form einer juristischen Person ausgeübt werden, welche einer Bewilligung der FMA bedarf (Art. 12 WPG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse nach Art. 13 WPG erfüllt sind.

Geschützter Berufstitel

Die Tätigkeit des Prüfens kann von fachkundigen Personen unter Anleitung und Qualitätsüberwachung durchgeführt werden. Die Ausstellung von Testaten im Rahmen von Abschlussprüfungen ist ausschliesslich den Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Die Bezeichnung «Wirtschaftsprüfer» ist überdies ein vom Gesetz unter Strafandrohung geschützter Berufstitel.

Standes- und Berufsregeln

Die WPV-Mitglieder unterstehen den Standes- und Berufsregeln der WPV. Die Standes- und Berufsregeln enthalten berufsethische Regeln, deren Einhaltung Gewähr für eine seriöse und einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten sollen. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen zur Sorgfalt und Verantwortung, zur Verschwiegenheit und zur Unabhängigkeit. Sie beinhalten auch Grundsätze zur laufenden Weiterbildung und zur Honorierung.

Für die Wirtschaftsprüfer gelten zudem weitere fachliche Verlautbarungen für die Berufsausübung (firmen- sowie mandatsbezogene Prüfungsstandards). Alle Wirtschaftsprüfer bei der WPV müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen.

Aufsicht durch die FMA

Der Finanzmarktaufsicht (FMA) obliegt die prudenzielle Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Erteilung und Entzug von Bewilligungen, Überwachung des Fortbestands der Bewilligungsvoraussetzungen), die Disziplinargewalt, die Durchführung von Qualitätskontrollen sowie das Führen des Wirtschaftsprüferregisters. Darüber hinaus ist die FMA zuständig für die Ausschreibung der Wirtschaftsprüfer-Prüfung (Zulassungs- oder Eignungsprüfung) sowie die Prüfungszulassung.