Verbesserte Trust Governance bei gleichzeitiger Wahrung des Vorrangs der Privatautonomie
Der Landtag hat 2025 das Reformpaket zur Optimierung des Trustrechts verabschiedet. Es trifft am 1. Juli 2026 in Kraft.
Am 4. Dezember 2025 hat der Landtag das für den Finanzplatz Liechtenstein wichtige Reformpaket zur Optimierung des Trustrechts verabschiedet, welches am 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Die mit dieser Novelle erreichte Verbesserung der Trust Governance ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzplatz Liechtenstein.
Eigenständige Umsetzung des anglo-amerikanischen Trusts
Der Trust (Treuhänderschaft) ist ein aus dem anglo-amerikanischen Raum stammendes Rechtsinstitut. Liechtenstein nahm bereits 1926 – mit Inkrafttreten des nun 100-jährigen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – als erstes kontinentaleuropäisches Land den anglo-amerikanischen Trust in seine Rechtsordnung auf. Auch heute noch gehört Liechtenstein zu den wenigen kontinentaleuropäischen Ländern, die den anglo-amerikanischen Trust vollwertig und eigenständig gesetzlich geregelt haben.
Besondere Rechtsform Trust (auch Treuhänderschaft)
Im Gegensatz zur Stiftung, bei der es sich um eine juristische Person handelt, ist der Trust ein Treuhandverhältnis ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der Trustee hält das Vermögen und verwaltet es gemäss dem Willen des Treugebers im eigenen Namen und wie ein Eigentümer zu Gunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck.
Langfristiger Vermögenserhalt
Der Trust ist ebenso wie die Stiftung geeignet, Vermögenswerte langfristig und flexibel für die Zwecke der Nachfolgeplanung sowie des Vermögenserhalts in inländischen und grenzüberschreitenden Konstellationen zu strukturieren, zu verwalten und für nachfolgende Generationen zu erhalten. Er kann auch sehr gut für gemeinnützige Engagements eingesetzt werden.
Entgegenwirken des Kontrolldefizits
In den letzten Jahren ist wiederholt Kritik in Bezug auf die Regelung der Informations- und Auskunftsrechte sowie das aufsichtsgerichtliche Verfahren geübt worden. So wurde bei der in der Praxis häufig vorkommenden Ausgestaltungsform der Ermessenstreuhänderschaft bemängelt, dass die Ermessensbegünstigten kein gesetzliches Informationsrecht haben und ihnen im aufsichtsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Dies wurde vom OGH im Jahr 2018 bestätigt. Dadurch konnte je nach Ausgestaltung des Trusts effektiv ein Kontrolldefizit in Bezug auf die Tätigkeit des Trustees bestehen.
Ziel der Reform war daher, diesem Kontrolldefizit entgegenzuwirken und so die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Anerkennung des Trusts zu stärken. Die Ausarbeitung des Reformpakets erfolgte unter Einbezug von Vertretern des Marktes, insbesondere der THK, und der Wissenschaft. Dieses sieht eine durchgehende und wirksame Überwachung des Trustees durch mindestens einen Informationsberechtigten vor.
Informationsberechtigter
Dem Informationsberechtigten, der in den Art. 928a ff PGR neu geregelt wird, werden umfassende Informations- und Auskunftsrechte eingeräumt. Die Auswahl der entsprechenden Personen bleibt im Sinne des Vorrangs der Privatautonomie grundsätzlich der Entscheidung des Treugebers überlassen. So kann dieser in den Treuhanddokumenten regeln, ob einzelne oder alle Begünstigten und/oder andere Beteiligte wie beispielsweise ein Beirat (Protektor) oder eine Revisionsstelle als Informationsberechtigte eingesetzt werden.
Bei bereits bestehenden Trusts gelten Übergangsregelungen für die Bestimmung des Informationsberechtigten. Lebt der Treugeber nicht mehr und kann sein Wille nicht mehr auf der Grundlage von Urkunden festgestellt werden, bestellt das Aufsichtsgericht über Antrag des Trustees eine unabhängige Revisionsstelle als Informationsberechtigte.
Stärkung der Aufsicht
Neu werden auch gemeinnützige Trusts unter die Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde gestellt. Zudem wurden in Art. 929 PGR klare Partei- und Antragsrechte im aufsichtsgerichtlichen Verfahren normiert. Diese Regelungen sehen vor, dass dem Informationsberechtigten ein Partei- und Antragsrecht im aufsichtsgerichtlichen Verfahren zukommt. Zudem wurde der Katalog der aufsichtsgerichtlichen Massnahmen erweitert und klarer gefasst.
Neben den im Gesetz erwähnten antragsberechtigten Beteiligten, können auch andere Beteiligte dem Aufsichtsgericht mutmassliche Pflichtverletzungen des Trustees anzeigen und damit eine aufsichtsgerichtliche Überprüfung der Verwaltungstätigkeit auslösen. In ein solches Verfahren werden vom Aufsichtsgericht weitere Verfahrensbeteiligte einbezogen, darunter immer der Informationsberechtigte.
Zielerreichung bei Wahrung des Vorrangs der Privatautonomie
Das Reformziel, eine wirksame Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit des Trustees bei gleichzeitiger Wahrung des Vorrangs der Privatautonomie des Treugebers zu normieren, wurde somit effektiv umgesetzt. Der liechtensteinische Trust bleibt dabei aufgrund seiner vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede zu Trusts anderer Rechtsordnungen sowie zur Stiftung eine äusserst attraktive Rechtsform des Finanz- und Treuhandplatzes Liechtenstein.
Stefan Wenaweser, Präsident Liechtensteinische Treuhandkammer (THK)