Vermögens- und Nachfolgeplanung mit einer Protected Cell Company
Nur in wenigen Länder findet sich die Protected Cell Company, obwohl sie im Bereich der Vermögens- und Nachfolgeplanung interessante Optionen bietet.
Liechtenstein hatte bereits 1926 als erstes kontinentaleuropäisches Land die Trustgesetzgebung kodifiziert. Ebenso vorausschauend hat es 2015 die Protected Cell Company (PCC), oder segmentierte Verbandsperson, als eines der wenigen Länder in Europa gesetzlich verankert. Die PCC ist ein ideales Instrument, um den Nachlass zu schützen und die Übertragung an eine Nachfolgegeneration optimal sicherzustellen. Gleichzeitig können dank einer PCC sich auch jene Philanthropen wohltätig engagieren, die keine eigene Stiftung gründen möchten. Sie können einfach ein Segment in einer Art Dachstiftung errichten. Damit bietet die PCC breite Anwendungsmöglichkeiten als Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung.
Grundwesen der PCC
Die PCC ist keine eigenständige Verbands- bzw. juristische Person. Sie besteht typischerweise aus mehreren Segmenten («Cells»), wobei jedem Segment bestimmte Vermögenswerte klar zugeordnet sind. Das Vermögen der PCC besteht aus dem Kernvermögen und den Segmentvermögen, die rechtlich keine Selbständigkeit haben. Der registrierte Eigentümer einer PCC ist auch der Eigentümer des Kernvermögens; dieses dient primär der Finanzierung von Verwaltung und Administration der PCC.
Die Segmentvermögen hingegen werden ausschliesslich verwendet, um die definierten Tätigkeiten ihres jeweiligen Segmentes zu finanzieren, wobei sich die Tätigkeiten eines Segmentes am Zweck des Kerns orientieren. Rechtlich betrachtet sind die einzelnen Segmentvermögen voneinander abgegrenzte Vermögensmassen.
Die unterschiedlichen Gestaltungen einer PCC sind auf gemeinnützige oder wohltätige Zwecke, Holdingtätigkeit ohne operative Tätigkeit, Verwertung geistigen Eigentums (Patente, Marken, Urheberrechte etc.) oder Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme beschränkt.
Trennung von Vermögen und Haftung
Die PCC wurde nicht zuletzt eingeführt, um dem Markt und den Marktteilnehmern ein flexibles Instrument zur Verfügung zu stellen, Das eine Trennung der Haftung zwischen den einzelnen Vermögensmassen ermöglicht. Die PCC stellt somit eine Möglichkeit dar, eine konzernähnliche Struktur aufzubauen, ohne dass hierzu mehrere Verbandspersonen gegründet werden müssen.
In der Praxis werden PCC unter anderem aufgrund der Haftungstrennung der einzelnen Segmente gegründet. Durch die Trennung der Vermögensmassen können die Segmente ihre Tätigkeit unabhängig voneinander betreiben. Die vertraglichen Ansprüche Dritter beschränken sich primär auf die einzelnen Segmentvermögen.
Praktische Vorteile einer PCC
Da nur eine juristische Person in Form des Kerns gegründet und verwaltet werden muss, sind die administrativen Kosten entsprechend tiefer. Trotzdem sind die Einlagen der einzelnen Segmente rechtlich voneinander getrennt. Sie können jedoch wirtschaftlich konsolidiert werden, wenn ähnliche wirtschaftliche Interessen in einer Verbandsperson gebündelt werden sollen.
Ein weiterer Vorteil sind die immer wichtiger werdenden Substanzanforderungen für die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen in Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen. Die PCC als Holdingstruktur ist hier bestens geeignet, diese Substanz, z.B. für verschiedene Tochtergesellschaften, die in den einzelnen Zellen separiert werden, effizient zu begründen.
Praxisbeispiel: Nachfolgeplanung mittels Holding-PCC
Besitzt man beispielsweise unterschiedliche Vermögenswerte wie liquides Bankvermögen, Grundeigentum, Gold, Kunst etc. (gehalten jeweils durch verschiedene Unternehmensbeteiligungen) und möchte dieses Vermögen an die Nachkommen übertragen, so kann jedem Familienmitglied ein eigenes Segment zugeordnet oder die Vermögenswerte in verschiedene Segmente eingebracht werden.
So besteht die Flexibilität, die Nachkommen nach eigenen Wünschen betreffend Höhe und Vermögenswerte zu begünstigen. Familienunternehmen können so zusammengehalten, aber dennoch über die PCC anteilig an die Nachkommen verteilt werden. Das zu übertragende Vermögen wird in einer einzigen Gesellschaft zusammengehalten, aber haftungsrechtlich durch die Errichtung verschiedener individueller Segmente getrennt.
Hansjörg Wehrle LL.M., Mitglied des Treuhänderrates, Allgemeines Treuunternehmen (ATU) und Dr. Jürg P. Brinkmann LL.M., CEO von ATU General Trust (Schweiz) AG