Welche Organe gibt es bei einer Stiftung in Liechtenstein?
Zu den Organen einer liechtensteinischen Stiftung werden der Stiftungsrat – das fakultative Kontrollorgan bei privatnützigen Stiftungen, die verpflichtend einzurichtende Revisionsstelle, die unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen und allfällige weitere Organe, wie z.B. Familienbeirat und der Protektor gezählt. Die genaue Struktur, die Kompetenzen und Funktion der Stiftungsorgane wird in der Stiftungsurkunde und Reglementen festgelegt, wodurch die Stiftung flexibel auf die individuellen Bedürfnisse des Stifters angepasst werden kann.
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das zentrale Verwaltungsorgan der Stiftung; er vertritt die Stiftung nach aussen. Seine Aufgaben umfassen die Leitung und Vertretung der Stiftung sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er handelt nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Stiftungszwecks.
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle ist ein Kontrollorgan, das die Geschäftsführung und Verwaltung überprüft. Eine gesetzliche Revisionsstellenpflicht besteht nur für jene Stiftungen, die der Aufsicht der
Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen. Gemeinnützige Stiftungen sind aufgrund des Gesetzes obligatorisch der Revisionsstellenpflicht unterworfen; privatnützige Stiftungen können aufgrund des Stifterwillens einer Revisionsstellenpflicht unterworfen werden. Bei privatnützigen Stiftungen kann eine Revisionsstelle auch als Kontrollorgan eingerichtet werden.
Familienbeirat
Der Familienbeirat ist ein fakultatives Organ, seine Ausgestaltung und Aufgaben hängen von der Ausgestaltung der Stiftungsdokumente ab. Einem Familienbeirat können wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung oder auch die Überwachung des Stiftungsrates zukommen. Ein Familienbeirat kann aber auch lediglich eine beratende Funktion einnehmen.
Protektor
Der Protektor ist ein fakultatives Überwachungsorgan einer Stiftung, dem eine Vermittlungsfunktion zwischen dem Stiftungsrat und den Begünstigten zukommt. Oft wird ein Protektor auch berufen, die konkreten Begünstigten auszuwählen und dem Stiftungsrat für eine Ausschüttung vorzuschlagen. Die Rolle des Protektors ist in der Praxis bei privatnützigen Stiftungen häufig anzutreffen.
Stifter
Zwar ist der Stifter kein Organ der Stiftung, er kann aber durch Vorbehalte in der Stiftungsurkunde gewisse Rechte behalten. Dies sind beispielsweise das Recht zum Widerruf der Stiftung oder Änderungsrechte im Hinblick auf die Stiftungsdokumente.