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Wie bestellt man einen Stiftungsrat?

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Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, natürlichen oder juristischen Personen, In- oder Ausländern, mit Wohnsitz im In- oder Ausland. Auch der Stifter oder Begünstigte kann Stiftungsrat sein. Dem Stiftungsrat muss zwingend ein Rechtsanwalt oder ein in Liechtenstein lizenzierter Treuhänder angehören. Ab Gründung ist der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung, vertritt diese nach aussen und ist dafür verantwortlich, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Im Rahmen der Vorgaben des Stifters, die Eingang in die Stiftungsdokumente gefunden haben, nimmt der Stiftungsrat auch die Ausschüttungen an die Stiftungsbegünstigten vor.

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