Was sind Begünstigte einer Stiftung, und welche Rolle kommt ihnen zu?
Begünstigte sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommen oder kommen können.
Ihnen kommt eine grosse Bedeutung zu. Sie werden vom Stifter selbst festgelegt. Die Begünstigten sind diejenigen Personen, die tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt während des Bestandes der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils kommen oder kommen können.
Die Begünstigten haben jedoch in einer Stiftung, im Gegensatz z.B. zu einer Aktiengesellschaft, keine Mitgliederstellung.
Den Begünstigten kommt hingegen eine entscheidende Funktion bei der Überwachung der Stiftung zu. Diese interne Überwachung durch die Begünstigten ersetzt die externe Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
Der Kreis der kontrollberechtigten Begünstigten ist weit und umfasst neben den Begünstigungsberechtigten und den Letztbegünstigten auch Anwartschaftsberechtigte und aktuelle Ermessensbegünstigte. Die Kontrollrechte der Begünstigten, d.h. Informations- und Auskunftsrechte, stehen diesen jedoch nur insoweit zu, soweit es deren Rechte betrifft. Im Detail setzen sich die Kontrollrechte der Begünstigten aus Einsichtsrechten in die Stiftungsdokumente sowie das Recht auf Auskunft, Berichtserstattung und Rechnungslegung, zusammen.
Der Stifter kann diese gesetzlich vorgegebene interne Überwachung durch die Begünstigten in den Statuten allerdings auch modifizieren und die Begünstigtenrechte beschränken, indem er sich zum Beispiel ein Widerrufsrecht (in diesem Fall kommen die Kontrollrechte alleine dem Stifter zu) vorbehält, ein Kontrollorgan einsetzt (in einem solchen Fall werden die Kontrollrechte auf ihren Kernbereich beschränkt) oder die privatnützige Stiftung freiwillig der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, der sogenannten STIFA, unterstellt.