Welche Organe gibt es bei einer Stiftung in Liechtenstein grundsätzlich?
Zu den Organen einer liechtensteinischen Stiftung werden der Stiftungsrat, das fakultative Kontrollorgan bei privatnützigen Stiftungen, die verpflichtend einzurichtende Revisionsstelle bei Stiftungen, die unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen und allfällige weitere Organe, wie z.B. Familienbeirat und der Protektor gezählt. Die genaue Struktur, die Kompetenzen und Funktion der Stiftungsorgane wird in der Stiftungsurkunde und in eventuell zu erlassenden Reglementen festgelegt, wodurch die Stiftung flexibel auf die individuellen Bedürfnisse des Stifters angepasst werden kann.
Stiftungsrat: Der Stiftungsrat ist das zentrale Verwaltungsorgan der Stiftung, er vertritt die Stiftung nach aussen. Seine Aufgaben umfassen die Leitung und Vertretung der Stiftung sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er handelt nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Stiftungszwecks.
Revisionsstelle: Die Revisionsstelle ist ein Kontrollorgan, das die Geschäftsführung und Verwaltung überprüft. Eine gesetzliche Revisionsstellenpflicht besteht nur für jene Stiftungen, welche der Aufsicht der
Stiftungsaufsichtsbehörde. Gemeinnützige Stiftungen sind aufgrund des Gesetzes obligatorisch der Revisionsstellenpflicht unterworfen, privatnützige Stiftungen können aufgrund des Stifterwillens einer Revisionsstellenpflicht unterworfen werden. Bei privatnützigen Stiftungen kann eine Revisionsstelle auch als Kontrollorgan eingerichtet werden.
Familienbeirat: Der Familienbeirat ist ein fakultatives Organ, seine Ausgestaltung und Aufgaben hängen von der Ausgestaltung der Stiftungsdokumente ab. Einem Familienbeirat können wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung oder auch die Überwachung des Stiftungsrates zukommen. Ein Familienbeirat kann auch bloss beratende Funktion haben.
Protektor: Der Protektor ist ein fakultatives Überwachungsorgan einer Stiftung , dem eine Vermittlungsfunktion zwischen dem Stiftungsrat und den Begünstigten zukommt. In dieser Funktion kommen ihm Zustimmungsbefugnisse zu und ein Protektor ist oftmals auch berufen, die konkreten Begünstigten aus einer Klasse von Begünstigten auszuwählen und dem Stiftungsrat für eine Ausschüttung vorzuschlagen. Die Rolle des Protektors ist in der Praxis bei privatnützigen Stiftungen häufig anzutreffen.
Stifter: Auch wenn der Stifter kein Organ der Stiftung ist, kann er durch Vorbehalte in der Stiftungsurkunde gewisse Rechte behalten. Dies sind beispielsweise das Recht zum Widerruf der Stiftung oder Änderungsrechte im Hinblick auf die Stiftungsdokumente.