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Welche Aufgaben hat der Stiftungsrat in Liechtenstein?

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Mit Gründung der Stiftung wird der Stiftungsrat zum obersten Organ. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung, vertritt diese nach aussen und ist dafür verantwortlich, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Im Rahmen der Vorgaben des Stifters, die in den Stiftungsdokumenten festgehalten sind, nimmt der Stiftungsrat auch die Ausschüttungen an die Stiftungsbegünstigten vor.

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, natürlichen oder juristischen Personen, In- oder Ausländern, mit Wohnsitz im In- oder Ausland. Auch der Stifter oder Begünstigte können im Stiftungsrat sein. Dem Stiftungsrat muss zwingend ein Rechtsanwalt oder ein in Liechtenstein lizenzierter Treuhänder angehören. Diese Person haftet persönlich für die Erfüllung der Compliance-Vorschriften, die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen und Berichtspflichten, wie z.B. aus den internationalen steuerlichen Informationsaustauschabkommen.

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