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Wie werden Stiftungen in Liechtenstein beaufsichtigt?

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Die öffentliche Aufsicht wird bei gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen unterschiedlich gehandhabt. Gemeinnützige Stiftungen sind in Liechtenstein grundsätzlich aufsichtspflichtig; privatnützige hingegen aufsichtsfrei. Die interne Überwachung der privatnützigen Stiftung ist vor allem den Begünstigten zugewiesen. Der Stifter kann diese interne Überwachung in den Statuten allerdings anpassen, indem er zum Beispiel ein Kontrollorgan einsetzt, sich selbst die Kontrolle durch die Aufnahme eines Widerrufsrechts vorbehält oder die privatnützige Stiftung freiwillig der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt.

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