Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
⟵ Zurück

Welchen Gestaltungsfreiraum hat ein Stifter in Liechtenstein?

Artikel teilen

Der Stifter legt den Stiftungszweck und den Begünstigtenkreis fest. Er kann jeden erlaubten Zweck festlegen, mehrere Zwecke kombinieren und bestimmen, ob diese gleichzeitig oder sukzessiv verfolgt werden sollen. Die Zweckbestimmung muss zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein. Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist durch den Grundsatz der Stifterfreiheit geprägt und bietet damit, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, viel Gestaltungsfreiheit.

zur Gesamtübersicht