Thomas Naegele 05 e1721744067838
⟵ Zurück

Staking: Liechtenstein attraktiv für die Schweiz

Aufgrund der Praxisänderung in der Schweiz brauchen CH-Staking-Dienstleister künftig eine Bewilligung als Bank.

Artikel teilen

Diesen Sommer sorgte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Aufregung in der Schweizer Blockchain-Industrie: Sie kündigte eine Praxisänderung an, die für Staking-Dienstleistungen künftig eine Bewilligung als Bank erforderlich macht.

Die Blockchain-Industrie in der Schweiz warnt nun, dass Staking damit aus der Schweiz heraus nicht mehr zu wettbewerbsfähigen Konditionen angeboten werden könnte. Da sie nicht über eine Bankbewilligung verfügt, könnte die Schweizer Bitcoin Suisse AG, der grösste europäische Staking-Dienstleister, dieses Geschäft nicht mehr betreiben. Die FINMA begründete die Praxisänderung mit ihrer Auslegung der Gesetzesgrundlagen und dem Schutz der Anlegenden vor Staking-Risiken.

Staking – Hinterlegen von Kryptowährungen

«Staking» ist ein Validierungsmechanismus für Blockchains wie Ethereum, Solana und Cardano, die auf dem sogenannten «Proof of Stake»-Protokoll basieren. Für die Validierung von Transaktionen erhalten Teilnehmer ein Entgelt, dafür müssen sie die entsprechende Kryptowährung hinterlegen («Staking»).

Neu: Registrierung in Liechtenstein

In Liechtenstein ist für das Anbieten von Staking-Dienstleistungen je nach Ausgestaltung aktuell weder eine Bank- oder sonstige Lizenz noch eine Registrierung nach dem TVTG («Blockchain-Gesetz») erforderlich. Die Erfahrungen aus der Marktentwicklung der Blockchain-Industrie hat der Liechtensteinische Gesetzgeber gleichwohl aufgenommen und das Blockchain-Gesetz innovativ und konsequent weiterentwickelt: Zum Schutz der Kunden und für die Rechtssicherheit der Dienstleister schafft Liechtenstein mit der Revision des Blockchain-Gesetzes neu die Dienstleisterrolle des «Tokendarlehensunternehmens». Damit werden Staking und Lending ab Februar 2024 in Liechtenstein reguliert und diese Dienstleistungen neu einer Registrierung unterworfen.

Unterschied zur Schweiz

Damit hat sich der Gesetzgeber aber auch dagegen entschieden, Staking und Lending dem Bankenrecht mit seinen hohen Eigenmittelanforderungen zu unterwerfen. Um den wichtigsten Risiken zu begegnen, gleichzeitig aber die dynamische und innovative Entwicklung dieses Sektors zuzulassen, führt Liechtenstein ein wirksames Aufsichtsregime in Bezug auf die konkrete Dienstleistung ein: Zum einen wurde berücksichtigt, dass das Regime den spezifischen Anforderungen der neuen Technologie gerecht wird. Zum anderen soll vermieden werden, dass Staking-Dienstleister die Token ihrer Kunden ohne deren Kenntnis und ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergeben, um daraus eigene Erträge zu generieren.

Als Beispiel vorangehen

Mit dieser Weiterentwicklung möchte sich Liechtenstein weiterhin als einer der Pioniere in der Blockchain-Regulierung positionieren und – wie beim Blockchain-Gesetz – anderen Staaten und der EU-Kommission einen möglichen Regulierungsweg aufzeigen. Aus Liechtensteiner Sicht ist gerade jetzt auch der richtige Zeitpunkt, regulatorisch aktiv zu werden, um Risiken für Kunden zu reduzieren und die Reputation als innovativer Standort noch weiter zu erhöhen.

Die Unterstellung von Staking unter das Blockchain-Gesetz – und nicht das Bankengesetz – ist zu begrüssen, da so die damit einhergehenden Eigenmittelvorschriften eigenständig und moderat reguliert werden können.

Dr. Thomas Nägele, Präsident CCA Trustless Technologies Association