the legal 4926021 1920 web
⟵ Zurück

MiCAR in das EWR-Abkommen übernommen

MiCAR wurde am 24.6.2025 in das EWR-Abkommen übernommen. Damit ist es in Liechtenstein direkt anwendbar und ein Passporting in die EU/EWR-Mitgliedstaaten möglich.

Artikel teilen

Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte («MiCAR») ist nun auch im gesamten EWR-Raum vollständig anwendbar. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Februar 2025 wurde die MiCAR am 24. Juni 2025 rechtskräftig in das EWR-Abkommen übernommen. Bereits seit dem 30. Dezember 2024 ist MiCAR in der EU (vollständig) anwendbar – nun gilt sie EWR-weit. Damit existiert erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen für Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) im gesamten EWR.

Was regelt die MiCAR

Die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) schafft EU-/EWR-weit verbindliche Regeln insbesondere für:

  • Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission und den Handel mit Kryptowerten
  • die Zulassung und  Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider – CASP) und Emittenten
  • die ordnungsgemässe Geschäftsorganisation, insbesondere Governance und Risikomanagement
  • Investoren- und Verbraucherschutzvorschriften für die Emission, den Handel und die Verwahrung von Kryptowerten sowie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Kryptohandelsplätzen.

Umsetzung in Liechtenstein

Liechtenstein hat die Weichen früh gestellt: Mit dem EWR-MiCA-Durchführungsgesetz (EWR-MiCA-DG) wurde die MiCAR bereits vorab in Liechtenstein umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten. Damit bestehen nun in Liechtenstein folgende Regelungen:

  • Direkte Anwendbarkeit der MiCAR aufgrund des EWR-Beschlusses
  • Ergänzende nationale Bestimmungen durch das EWR-MiCA-DG
  • Harmonisierung und Zusammenspiel mit dem bestehenden TVTG
  • Übergangsregelungen für bestehende Anbieter

MiCAR und TVTG – ein komplementäres Zusammenspiel

Die MiCAR regelt Marktzugang, Dienstleisteraufsicht und Verbraucherschutz – allerdings nur für definierte Kategorien von Kryptowerten und Dienstleistungen (bspw. EMTs, ARTs, Utility-Token und CASPs im engeren Sinn) und aus aufsichtsrechtlicher Perspektive.

Das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) hingegen definiert technologieoffen, was ein Token ist, und ordnet den Token zivil- und eigentumsrechtlich ein, schafft aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Token und Dienstleistungen, die nicht unter MiCAR fallen – z. B. NFTs, und enthält Verbraucherschutz- und Transparenzpflichten, dort wo MiCAR nicht greift.

Das Token-Container-Modell des TVTG macht es möglich, Tokens als rechtlich verbindliche Repräsentation von Rechten auszugestalten – unabhängig von der technologischen Umsetzung.

Fazit

Während die MiCAR die europaweite Einheitlichkeit für bestimmte Kryptowerte aus finanzmarktrechtlicher Perspektive schafft, sorgt das TVTG dafür, dass alle tokenisierten Rechtspositionen – ob unter MiCAR fallend oder nicht – rechtlich abgesichert und reguliert sind. Kurz gesagt: MiCAR reguliert das «Was darf man tun?», TVTG beantwortet: «Was ist ein Token überhaupt?»

Relevanz für Unternehmen

Die Anwendbarkeit der MiCAR im EWR bringt:

  • Mehr Rechtssicherheit und Verbraucherschutz für Anbieter und Investoren
  • Marktzugang durch Zulassung und Passporting im gesamten EWR
  • Einheitliche Anforderungen an Whitepaper, Eigenmittel, Sorgfaltspflichten
  • Höheres Vertrauen bei Investoren und Institutionen sowie
  • Für Liechtenstein kombinierte Standortvorteile: Zugang zum gesamten EWR-Raum plus zivilrechtliche Absicherung durch das TVTG

Weitere Informationen erteilt die Stabstelle für Digitale Innovation (SDI).