Liechtenstein und Irland paraphieren DBA

Am 21. Februar 2024 hat die liechtensteinische Steuerverwaltung ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Irland paraphiert. Das paraphierte DBA orientiert sich am internationalen OECD-Standard und berücksichtigt die Anforderungen des OECD/G20 BEPS-Projektes (Base Erosion and Profit Shifting) zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Steuervermeidung im grenzüberschreitenden Kontext.

Das Abkommen regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkommens- und Vermögenssteuern. Zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen fällt bei Dividenden (ausgenommen bei Real Estate Investment Trusts (REITs)), Zinsen und Lizenzgebühren keine Quellensteuer an. Das DBA regelt weiters die abkommensrechtliche Behandlung von Pensionsfonds, Investmentfonds, Vermögensstrukturen sowie gemeinnützigen Organisationen. Im Rahmen der Bestimmungen über das Verständigungsverfahren zwischen den beiden Ländern wurde zur Lösung schwieriger Doppelbesteuerungsfälle eine Schiedsklausel vereinbart. Der Informationsaustausch richtet sich nach dem internationalen Standard, wobei der automatische Informationsaustausch weiterhin über das AIA-Abkommen zwischen Liechtenstein und der EU abgewickelt wird. Ausserdem wurde eine Vollstreckungsamtshilfe vereinbart.

Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt zur Erweiterung des liechtensteinischen DBA-Netzes. Es erhöht die Rechtssicherheit bei Investitionen und stärkt die gemeinsame Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und Irland.

Der Abkommenstext wird nach der Unterzeichnung veröffentlicht.

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