Wie gründet man eine Stiftung?
Eine Stiftung kann von einer einzigen natürlichen Person bzw. auch von einer juristischen Person gegründet werden. Das Mindestkapital der Stiftung beträgt CHF 30’000 Franken, Euro oder US-Dollar. Dieses Mindestkapital kann auch für den Stiftungszweck verwendet werden.
Die Stiftung wird durch eine beglaubigte Stiftungserklärung errichtet. Der Stifter muss hierbei nicht selbst erscheinen, da die Gründung durch einen indirekten Vertreter, einen liechtensteinischen Treuhänder vorgenommen werden kann. Dieser handelt auf Grundlage einer vom Stifter ausgestellten Vollmacht.
Zwingend benötigt wird die vorgeschriebene Stiftungsurkunde, die folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Sitz der Stiftung
- Widmung eines bestimmten Vermögens
- Zweck der Stiftung
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des Stiftungsrates
- Verwendung des Vermögens im Falle, dass die Stiftung aufgelöst wird
- Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Stifters oder bei indirekter Stellvertretung des Stellvertreters
Die Begünstigten müssen in der Stiftungsurkunde nicht namentlich genannt oder definiert werden. Es reicht, wenn ein Begünstigtenkreis, etwa eine bestimmte Familie oder den betreffenden Familienmitgliedern nahestehende Personen, genannt werden. Eine Regelung der Begünstigten ist in einem Zusatzdokument, den sogenannten Beistatuten möglich.
Gemeinnützige Stiftungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Andere, sogenannte hinterlegte Stiftungen, müssen nur eine Gründungsanzeige abgeben.
Mit Stiftungsgründung trennt sich der Stifter von dem gewidmeten Vermögen und die Stiftung wird als juristische Person Eigentümerin des Vermögens. Ab Gründung ist der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung, vertritt diese nach aussen und ist dafür verantwortlich ist, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Im Rahmen der Vorgaben des Stifters, die in den Stiftungsdokumenten festgehalten sind, nimmt der Stiftungsrat auch die Ausschüttungen an die Stiftungsbegünstigten vor.
 
					