Wie genau gründet man eine Stiftung?
Eine Stiftung kann von einer einzigen natürlichen Person bzw. auch von einer juristischen Person gegründet werden. Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30’000 Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar. Dieses Mindestkapital kann auch für den Stiftungszweck verwendet werden.
Die Stiftung wird durch eine beglaubigte Stiftungserklärung errichtet. Der Stifter muss hierbei nicht selbst aufscheinen, da die Gründung durch einen indirekten Vertreter, einen liechtensteinischen Treuhänder vorgenommen werden kann. Dieser handelt auf Grundlage einer vom Stifter ausgestellten Vollmacht, und die Rechtswirkungen einer derartigen Stiftungsgründung treffen somit den Stifter selbst.
Benötigtes Dokument ist die zwingend vorgeschriebene Stiftungsurkunde. Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Sitz der Stiftung
- Widmung eines bestimmten Vermögens
- Zweck der Stiftung
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des Stiftungsrates
- Verwendung des Vermögens im Falle, dass die Stiftung aufgelöst wird
- Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Stifters oder bei indirekter Stellvertretung des Stellvertreters
- Die Begünstigten müssen in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde nicht namentlich genannt oder genau definiert werden. Es reicht, wenn ein Begünstigtenkreis, etwa eine bestimmte Familie oder den betreffenden Familienmitgliedern nahestehende Personen, genannt werden. Eine Regelung der Begünstigten ist in einem Zusatzdokument, den sogenannten Beistatuten möglich.
Gemeinnützige Stiftungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Andere, sogenannte hinterlegte Stiftungen, müssen nur eine Gründungsanzeige abgeben. Mit Stiftungsgründung trennt sich der Stifter von dem gewidmeten Vermögen und die Stiftung wird als juristische Person Eigentümerin des Vermögens. Ab Gründung ist der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung, vertritt diese nach aussen und ist dafür verantwortlich ist, dass der Stiftungszweck erfüllt wird. Im Rahmen der Vorgaben des Stifters, die Eingang in die Stiftungsdokumente gefunden haben, nimmt der Stiftungsrat auch die Ausschüttungen an die Stiftungsbegünstigten vor.