
Neues EU AML-Paket denkt Gemeinnützigkeit mit
Als EWR-Mitglied wird Liechtenstein das neue Paket der zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umsetzen.
Das neue EU AML-Package ist von Liechtenstein als EWR-Mitglied bis 2027 umzusetzen. Die Umsetzung wird nur wenige Änderungen für das eigentliche liechtensteinische Geldwäschereirecht, aber grössere Anpassungen betreffend die Transparenz von Strukturen mit sich bringen. Für gemeinnützige Rechtsträger gelten aber wichtige Sonderregeln.
Harmonisierung der Geldwäschereibestimmungen
Im Juli 2021 stellte die EU-Kommission ein neues Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das sogenannte EU AML-Package, vor. Das Paket wurde im Frühling 2024 vom EU-Parlament verabschiedet und am 19. Juni 2024 veröffentlicht. Es soll die Anti-Geldwäscherei- und Anti-Terrorismusfinanzierung-Vorschriften im EU/EWR-Raum harmonisieren und schafft eine zentrale europäische Anti-Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main.
Das EU AML-Paket und Liechtenstein
Das neue Regulierungspaket, das von Liechtenstein als EWR-Mitglied umzusetzen ist, umfasst vier Teile, darunter die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR). Diese Verordnung legt konkret fest, wie Finanzintermediäre etc. ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen müssen und vereinheitlicht damit das sogenannte Sorgfaltspflichtrecht europaweit.
Während die ersten drei Teile des neuen EU Anti-Geldwäsche-Pakets, darunter die AMLR, in Liechtenstein bis Juni 2027 umgesetzt werden müssen, ist der vierte Teil, die den Kryptowährungsbereich betreffende TFR, in Liechtenstein zusammen mit MiCAR bereits am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Konsequenzen für Stiftungen und Trusts
Für liechtensteinische Rechtsträger, insbesondere Stiftungen und Trusts, bringen die neuen Regelungen einige Veränderungen mit sich. Dabei geht es weniger um die eigentlichen Sorgfaltspflichten der involvierten Finanzintermediäre, die sich aus der neuen EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung AMLR ergeben. Denn das bestehende liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht geht in den meisten Punkten bereits heute weiter als das neue, direkt anzuwendende EU-Recht.
Erhöhte Transparenz
Veränderungen bringt dagegen das Kapitel IV der AMLR betreffend die «Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums». Im Fall von juristischen Personen ohne Eigentümer, die Express Trusts ähneln, oder Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, insbesondere Stiftungen, sind neu im Transparenz- bzw. WB-Register zumindest «Kategorien der Begünstigten und ihre allgemeinen Merkmale anzugeben. Begünstigte innerhalb dieser Kategorie sind wirtschaftliche Eigentümer, sobald sie ermittelt oder benannt sind». Diese neuen Vorgaben werden bestimmte Anpassungen gegenüber dem heutigen System bedingen. Bei diskretionären Trusts gelten andere, weniger weit gehende Regeln, die in Art. 60 AMLR festgelegt sind.
Besonderheiten für gemeinnützige Rechtsträger
Bereits einige Jahre vor der Schaffung des neuen EU AML-Package gab es europaweite Bestrebungen, für gemeinnützige Organisationen (NPOs) erleichterte Bestimmungen in Sachen Transparenz zu schaffen, damit NPOs mit tiefem Risiko nicht mit unverhältnismässig grossem Aufwand belastet werden. Bereits die «Risk Factor Guidelines» der European Banking Authority EBA vom März 2023 enthalten Ausführungen zu den NPOs und empfehlen einen risikobasierten Ansatz.
Gemeinnützige Organisationen berücksichtigt
Das neue EU AML-Package berücksichtigt das Thema Finanzdienstleistungen für gemeinnützige bzw. wohltätige Organisationen nun ebenfalls explizit, indem die Bestimmung der Begünstigten in bestimmten Fällen mit tiefem Risiko gemäss Erwägung 117 AMLR nicht verhältnismässig wäre. Art. 59 Abs. 2 AMLR legt deshalb konkret fest, dass im nationalen Transparenzregister «nur die Kategorie[n] der Begünstigten und ihre Merkmale anzugeben» sind, sofern die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung zu dem Schluss gelangt sind, dass die Kategorie von juristischer Person, Express Trust oder ähnlicher Rechtsvereinbarung, ein geringes Risiko eines Missbrauchs für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweist.
Gemeinnützige Stiftungen ohne Aktivität in besonders risikoreichen Regionen oder Tätigkeitsbereichen dürften regelmässig dieses Kriterium erfüllen.
Fazit
Das EU AML-Paket wird neue Herausforderungen für den Finanzsektor mit sich bringen, um die Geldwäschereibekämpfungsnormen in der EU und im EWR zu vereinheitlichen. Inhaltlich gehen diese jedoch nicht über die bestehenden nationalen Bestimmungen in Liechtenstein hinaus. Die neuen Transparenzregeln werden hingegen gewisse Anpassungen verlangen, wobei sich diesbezüglich für den Bereich der gemeinnützigen Rechtsträger wenig ändern wird, da man sich hier bewusst für eine verhältnismässige Lösung entschieden hat, um die Arbeit von gemeinnützigen Organisationen nicht übermässig zu behindern.
Dr. Thomas Zwiefelhofer, Präsident Vereinigung der liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftungen und Trusts (VLGST) sowie Vorstandsmitglied Liechtensteinische Treuhandkammer (THK)