Welche weiteren Organe hat eine Stiftung?
Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.
Auch der Stiftungsrat kann weitere Organe einrichten, wenn ihm dieses Recht vom Stifter in den Statuten vorbehalten wurde und es sachlich gerechtfertigt ist.
Weitere Organe sind somit der gesetzliche Repräsentant, dem die Vertretungsbefugnis der Stiftung gegenüber Behörden und die Funktion eines Empfangsbevollmächtigten zukommt, ein Familienbeirat, ein Vermögensverwaltungsorgan, sowie ein Beirat oder ein Protektor